Nach einer Beitragserhöhung in der PKV sollten Sie nicht kündigen, sondern zuerst einen Tarifwechsel beim eigenen Versicherer nach § 204 VVG prüfen. Dabei bleiben Ihre Alterungsrückstellungen erhalten. Zusätzlich lässt sich der Beitrag oft über die Selbstbeteiligung oder nicht mehr benötigte Bausteine senken.
Warum Ihr Beitrag gestiegen ist
Private Krankenversicherer müssen jedes Jahr vergleichen, ob die tatsächlichen Leistungsausgaben zur ursprünglichen Kalkulation passen. Weichen sie über eine gesetzlich festgelegte Schwelle ab, muss der Beitrag angepasst werden. Ein unabhängiger Treuhänder muss zustimmen.
Weil Beiträge nicht jedes Jahr ein wenig, sondern erst bei Überschreiten dieser Schwelle steigen, kommen Erhöhungen oft in größeren Sprüngen. Das fühlt sich schlimmer an, als es über die Jahre gerechnet ist. Trotzdem gilt: Prüfen lohnt sich fast immer.
Ihre fünf Möglichkeiten
Tarifwechsel nach § 204 VVG
Sie wechseln bei Ihrem Versicherer in einen Tarif mit ähnlicher Leistung und niedrigerem Beitrag. Ihre Alterungsrückstellungen gehen voll mit. Oft der beste Weg.
Selbstbeteiligung anpassen
Wer selten zum Arzt geht und Rücklagen hat, spart mit einer höheren Selbstbeteiligung oft mehr, als er im Jahr selbst zahlt.
Bausteine prüfen
Brauchen Sie jedes Extra noch? Vorsicht beim Krankentagegeld und bei Zahnleistungen: Hier zu sparen, wird später oft teuer.
Beitragsentlastung fürs Alter
Ein Entlastungsbaustein senkt den Beitrag ab 65. Als Angestellte zahlt der Arbeitgeber die Hälfte davon.
Versicherer wechseln
Nur, wenn es sich nach allen Nachteilen wirklich rechnet. Sonderkündigungsrecht: zwei Monate ab Zugang der Mitteilung.
Foto oder PDF genügt. Sie bekommen eine klare Empfehlung, auch wenn sie „bleiben“ lautet.
So läuft die Prüfung ab
- 1. Anfrage oder Foto schicken: Formular oben oder Foto vom Brief per WhatsApp.
- 2. Ich prüfe: Welche Tarife betroffen sind, welche Wechseltarife Ihr Versicherer hat, was Selbstbeteiligung und Bausteine sparen.
- 3. Ergebnis im Gespräch: Per Telefon, Video oder vor Ort in Berlin, auf Deutsch, Türkisch oder Englisch. Sie entscheiden in Ruhe.
Ob eine Beitragsanpassung rechtlich wirksam ist, kann ich als Vermittler nicht verbindlich beurteilen. Mein Schwerpunkt ist, dass Ihr Beitrag dauerhaft bezahlbar bleibt, ohne dass wichtige Leistungen verloren gehen.
Häufige Fragen zur Beitragsanpassung
Bis wann muss ich nach einer Beitragserhöhung reagieren?
Die Erhöhung gilt meist ab dem 1. Januar. Einen Tarifwechsel beim eigenen Versicherer können Sie auch danach jederzeit beantragen. Wollen Sie den Versicherer wechseln, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht von zwei Monaten ab Zugang der Mitteilung.
Was ist ein Tarifwechsel nach § 204 VVG?
Sie wechseln innerhalb Ihres Versicherers in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz. Ihre Alterungsrückstellungen bleiben vollständig erhalten. Nur für Mehrleistungen darf der Versicherer eine Gesundheitsprüfung oder einen Zuschlag verlangen.
Sollte ich nach einer Beitragserhöhung kündigen?
Fast nie. Wer kündigt, verliert einen Großteil seiner Alterungsrückstellungen und muss beim neuen Versicherer durch die Gesundheitsprüfung, mit dem heutigen Alter. Das ist meist der teuerste Weg.
Warum steigen die Beiträge in der PKV?
Der Versicherer muss jedes Jahr prüfen, ob die tatsächlichen Leistungsausgaben von der Kalkulation abweichen. Liegt die Abweichung über einer gesetzlich festgelegten Schwelle, muss er den Beitrag anpassen, mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders. Gründe sind meist der medizinische Fortschritt und steigende Kosten.
Prüfen Sie auch Verträge anderer Versicherer?
Ja, egal bei welcher Gesellschaft Ihr Vertrag läuft. Als Exklusivvertreter der HanseMerkur kann ich als Alternative nur Tarife der HanseMerkur anbieten. Passt dort nichts besser, sage ich Ihnen das offen.
Was kostet die Prüfung?
Nichts. Die Prüfung ist kostenlos und unverbindlich. Vergütet werde ich nur, wenn Sie sich für einen neuen Vertrag bei der HanseMerkur entscheiden, über die Provision des Versicherers.
Kann die Erhöhung unwirksam sein?
Ob eine Beitragsanpassung rechtlich wirksam ist, kann ich als Vermittler nicht verbindlich beurteilen, das ist Sache einer Anwältin oder eines Anwalts. Fällt mir etwas auf, sage ich es Ihnen.
